AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klingler Feuerschutz GmbH (Stand 11/2021)
1. Geltungsbereich und Einbeziehung unserer AGB
Unsere AGB gelten
1. ausschließlich und innerhalb der gesamten Europäischen Union. Abweichende AGB des Kunden bedürfen zur Einbeziehung bei Vertragsschluss ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform,
2. nur gegenüber Kunden, die Unternehmen i.S.d. §§ 14, 310 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: BGB) sind,
3. auch für zukünftige Verträge mit unseren Kunden, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.
2. Schriftform, Vertretungsmacht von Angestellten
1. Zusätzliche oder andere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform, sofern sie nicht nach Abschluss des Vertrages erfolgen.
2. Angestellte sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre gesetzlich festgelegt.
3. Bindung an Angebote
1. Unser Angebot ist bis zur Annahme widerruflich, es sei denn wir bezeichnen es als bindend.
2. Ist die Anforderung oder Bestellung des Kunden rechtlich als Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses innerhalb von 12 Werktagen durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Übermittlung einer mit einfacher elektronischer Signatur unterzeichneten Email anzunehmen. An von uns gemachte bindende Angebote sind wir ebenfalls 12 Werktage gebunden.
3. In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von uns sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen erwarten.
4. Abweichungen von der vereinbarten Produktbeschaffenheit berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken.
4. Preisangaben, Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen
1. Der vereinbarte Preis versteht sich rein netto ab unserem Auslieferungslager, ohne Anlieferung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Nebenleistungen und ist zahlbar ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
2. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
3. Wir sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu Preisanpassungen berechtigt und zu Preisreduktionen verpflichtet, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Ausführungszeitpunkt mehr als sechs Wochen liegen oder wenn die vereinbarte Vertragsdauer 12 Monate überschreitet und Gegenstand der Preiserhöhung oder Preissenkung Lieferungen oder Leistungen sind, die vereinbarungsgemäß erst nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten erbracht werden.
a. Treten Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt ein, so dürfen wir diese weitergeben. Treten entsprechende Kostensenkungen ein, sind wir zu einer entsprechenden Senkung unserer Preise verpflichtet.
b. Gleichzeitig auftretende Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden miteinander saldiert.
c. Für die Berechnung von Kostenerhöhungen und Kostensenkungen geltend dieselben Maßstäbe.
d. Die Preisanpassungsbestimmungen nach den vorstehenden Punkten a.-c- gelten entsprechend, sofern Steuern oder Abgaben sich ändern, die wir endgültig zu tragen haben. Dasselbe gilt für Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, die sich aus der Änderung von uns einzuhaltender spezieller gesetzlicher Pflichten ergibt.
5. Teilrechnungen und Abschlagszahlungen
Wir sind berechtigt, Teilrechnungen (Rechnungen für einen von uns bereits erbrachten Teil der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen) zu stellen. Ebenso sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Leistungsfortschritts (ein und derselben Leistung oder Teilleistung) zu verlangen.
6. Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug
2. Vereinbarte Liefertermine betreffend Waren gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware. Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht zu erwarten, dass der Kunde für sie vor dem vereinbarten Liefertermin keine Verwendung hat, so sind wir berechtigt, vorzeitig zu liefern, wenn wir die Lieferung mit angemessener Frist ankündigen.
3. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände, die bei Vertragsschluss nicht gegeben oder uns nicht bekannt waren oder sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder beim Hersteller eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine während des Verzugs vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer eines derartigen Ereignisses.
4. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 6 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In die Berechnung der Verzugsdauer sind die von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. VII. 3 nicht mit einzuberechnen.
5. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. VII. 3 länger als 6 Wochen andauert.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden, Montagebesonderheiten
1. Allgemeines: Der Kunde hat unaufgefordert die vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere zum vereinbarten Montagetermin die ungehinderte Zugänglichkeit des Arbeits- und Montageortes zu gewährleisten. Er hat für funktionierende Absperrvorrichtungen, ausreichend fixierte Rohrleitungen im Montagebereich sowie allenfalls gering korrodierte oder verkalkte Rohrleitungen und Gewinde zu sorgen. Soweit für die Montage oder den Austausch ein Eingriff ins Rohrleitungsnetz (z.B. im Fall von Wand-, Unter- oder Überflurhydranten) notwendig ist, muss der Kunde diesen Eingriff auf seine Kosten vornehmen.
2. Montagehöhe ab 2,5 Meter. Bei einer Montagehöhe ab 2,50 m sind uns die für eine ungehinderte Arbeit an der Montagestelle erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. (höhenverstellbare Leiter bzw. unterschiedlichste Arbeitsbühnen)
3. Montage von Feuerlöschern. Bei der Montage von Feuerlöschern ist es für eine einwandfreie Funktionsweise des Gerätes in der Regel notwendig, dessen Montagehalterung mittels Schrauben an der Wand zu befestigen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Befestigungsart einverstanden und damit, dass bei einem Gerätewechsel oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses diese Befestigung und etwaige Schäden an der Wand (Löcher) nicht entfernt werden.
9. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
1. Waren, die vertragsgemäß zur Übereignung an den Kunden bestimmt ist, bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Scheck, Abtretung, Bürgschaft u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Stellen wir unsere Gesamtforderung nach Ziffer VI.1. sofort fällig, so ist der Kunde verpflichtet, so hat uns der Kunde Zutritt zum Eigentumsvorbehaltsgut zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über das vorhandene Eigentumsvorbehaltsgut zu übersenden, dieses für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.
3. Übersteigt der Wert der Gesamtheit der uns zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit unserer Forderungen um mehr als 10% werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 S.3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze um den Prozentsatz der Umsatzsteuer9%.
4. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf das Eigentumsvorbehaltsgut sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht an Sicherheiten steht dem Kunden nicht zu.
10. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Unsere Lieferungen werden fach- und handelsüblich verpackt auf Kosten des Kunden.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson, deren Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über, es sei denn, dass die Ware mit eigenen Leuten oder eigenen Fahrzeugen zum Kunden gebracht wird. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, Rücksendung oder Weiterleitung nach entgeltlicher Serviceleistung oder bei Ersatzlieferung an den Kunden.
3. Während der Dauer der Einlagerung der Ware des Kunden bei uns erfolgt kein Gefahrübergang auf uns. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.
11. Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung – soweit zumutbar – zu untersuchen und erkennbare Mängel möglichst präzise geltend zu machen. Die Prüfung ist – soweit zumutbar – auf alle für die Verwendung der Leistung bzw. des Liefergegenstandes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Erfolgt keine Rückmeldung des Kunden innerhalb von 12 Tagen, gilt unsere Leistung – sofern eine Abnahme von Rechts wegen gefordert ist – als abgenommen, andernfalls als genehmigt. Dies gilt entsprechend, soweit innerhalb dieser Frist vom Kunden lediglich Beanstandungen gemeldet werden.
2. Auf Transportschäden ist die Ware vom Kunden unverzüglich vollständig zu untersuchen und diese unverzüglich und fristgerecht uns und der Transportperson zu melden.
3. Bei Gewährleistung nach Kaufrecht sind wir – entgegen § 439 BGB – nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hiervon unbeschadet ist das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung – nach seiner Wahl – die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei Gewährleistung nach Mietrecht haften wir auf Schadensersatz für anfängliche Mängel nur, wenn wir diese zu vertreten haben.
5. Stellt sich nach Annahme eines Lieferungs-/Leistungsgegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind nach Maßgabe von Ziffer XII. ausgeschlossen.
12. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Mängeln beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr. Für Ansprüche nach XIII.1 und für solche wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gilt diese Verkürzung der Verjährungsfrist nicht.
13. Haftungsbeschränkung